Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firmen Ullner u. Ullner GmbH und Rudolf Ullner GmbH & Co. KG Paderborn
vom 01.01.2002
I. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Leistungen mit Unternehmern. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich durch uns zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen gegenüber Abbildungen und sonstigen Angaben sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht und technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Unsere Preise gelten netto Kasse ab Lager oder Werk ausschließlich Fracht, Verpackungs- und Versicherungskosten. Sie verstehen sich zzgl. der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als zwei Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellungsanzeige gültigen Preise, soweit zwischenzeitlich Preiserhöhungen eingetreten sind, die nicht von uns zu vertreten sind.
- Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Vorbehalt gilt nicht, wenn die Nichtlieferung von uns zu vertreten ist. Ggf. wird der Kunde über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine eventuelle Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
- Güte, Maß und Gewicht des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung ausländischer Werkstoffnormen vereinbart wird. Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk vom Wiegemeister festgestellte Gewicht maßgeblich ist, gilt dieses. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten unter Ausschluss aller sonstigen Normen ausschließlich die im Stahlhandel der Bundesrepublik gebräuchlichen Handelsgewichte. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneter Ware unverbindlich.
III. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere ausschließlich und grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, ganz gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldo-Forderung. Insofern behalten wir uns Rückgriff auf unsere gelieferte Ware vor.
b) Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug gerät, veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel gleichen Inhalts wie die vorliegende.
c) Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit einer anderen Ware untrennbar vermischt oder unlösbar eingebaut oder auf andere Weise verwertet, so erfolgt dieses für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Wir werden Miteigentümer der durch die Vermischung oder den Einbau oder auf andere Weise verwerteten Ware neu entstehenden, einheitlichen Sache. Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit der Vermischung des Einbaues oder der sonstigen Verwertungen haben.
d) Sämtliche Forderungen, Ansprüche, Nebenrechte und Sicherheiten aus der künftigen Veräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit nicht bereits geschehen, mit Wirksamwerden unserer Geschäftsbedingungen zur Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Diese Rechte dienen unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungsbetrages der jeweils veräußerten Vorbehaltsware zuzüglich 25 %. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.
e) Wir sind berechtigt, und unser Kunde ist verpflichtet, diese Abtretung den Abnehmern des Kunden bekanntzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
f) Der Kunde verpflichtet sich, mit Dritten keine Abtretungsverbote zu vereinbaren. Bereits bestehende Abtretungsverbote sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
g) Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf für uns einzuziehen. Die Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verzug des Kunden entfällt diese Einziehungsermächtigung. Der Kunde ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretungen zu verfügen.
h) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen unserer Vorbehaltsware sind, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, unzulässig. Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich mitteilen. Bei Pfändungen hat uns der Kunde unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand unseres Eigentumsvorbehalts an der gepfändeten Sache bestätigt. Interventionskosten trägt der Kunde.
i) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt (a-h) bekanntzugeben und aufzuerlegen.
IV. Zahlungen
- Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Rechnung innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Soweit im gesetzlich zulässigen Rahmen Rechnungen elektronisch oder per Fax übersandt werden, dient das Absendeprotokoll nur zum Nachweis, dass die Rechnung beim Kunden angekommen ist. Das Protokoll beweist dagegen nicht den Zeitpunkt des Eingangs beim Kunden. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum, gewähren wir 2 % Skonto mit Ausnahme von Werksgeschäften (-preisen) für Walzstahl, Edelstahl und NE-Metalle. Rechnungen mit Werkspreisen sind spätestens am 15. des der Lieferung folgenden Monats zahlbar. Skontoabzug ist nur möglich vom reinen Warenwert einschließlich Umsatzsteuer, nicht von Nebenkosten. Skontoabzug setzt die Bezahlung aller vorangegangenen Rechnungen voraus.
- Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurde.
V. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf ihn über. Der Übergabe steht gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
VI. Gewährleistung
- Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Für mangelhafte Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware zuzüglich 50 % Aufschlag auf den Wert der Differenz. Ersatzpflichtig sind nur Schäden, die konkret berechnet und nachgewiesen wurden, es sei denn, wir haben die Vertragsverletzung arglistig verursacht. Dies gilt auch für marktfähige Ware. Für Mangelfolgeschäden wird nicht gehaftet, es sei denn, es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, falls der Kunde den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
- Für die Beschaffenheit der Ware gilt die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Bei Farbabweichungen oder geringfügigen Beschädigungen an der Oberfläche, die die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, ist das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen.
- Sofern dem Kunden ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht, muß er sich binnen zwei Wochen nach dem Eintritt des das Rücktrittsrecht begründenden Ereignisses, jedoch unverzüglich nach unserer Aufforderung schriftlich darüber erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt. Die Nachfristsetzung allein reicht hierzu nicht aus. Nach Ablauf der Frist ist der Rücktritt ausgeschlossen. Gerät der Käufer in Vermögensverfall (§ 321 BGB) oder stellt er seine Zahlungen gem. § 17 InsO dauerhaft ein, so liegt hierin ein besonderer Umstand, der uns zum sofortigen Rücktritt gem. § 323 II Ziff. 3 BGB berechtigt. In diesem Fall liegt im Herausgabeverlangen die Rücktrittserklärung. Zum Nachweis des Vermögensverfalls genügt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Rücktritt ist im Zweifel auf den beiderseits noch nicht erfüllten Teil des Vertrages beschränkt. Uns steht das Wahlrecht zu, Ersatz des Erfüllungsschadens unter Abzug des Verwertungserlöses oder Ersatz unserer nutzlos erbrachten Aufwendungen zu verlangen. Sämtliche Sicherheiten, die uns vom Käufer gewährt wurden, haften uns auch für die Ansprüche, die aufgrund der Ausübung des Rücktritts entstehen.
VII. Rücknahme
Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder eigens bestellten Waren ist ausgeschlossen. Nur nach unserer ausdrücklichen Genehmigung kann ausnahmsweise von uns gelieferte Ware in einwandfreiem Zustand bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen und abzüglich 10 %, mindestens jedoch EUR 5,00, für anteilige Kosten gutgeschrieben werden.
VIII. Haftung
- Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch uns bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle übrigen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Rechte und Pflichten und Gerichtsstand ist, sofern am Rechtsgeschäft auf beiden Seiten Kaufleute beteiligt sind, Paderborn.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.